Baden-Württemberg plant ein neues Ladenöffnungsgesetz (LadÖG), das vollautomatisierte Verkaufsstellen sonntags öffnen lässt

Neues Ladenöffnungsgesetz in BaWü: Was es wirklich regelt

Dezember 16, 2025

Einordnung und Ziel des Gesetzes

Baden-Württemberg steht vor einer Neuordnung seines Gesetzes über die Ladenöffnung: Mit dem geplanten LadÖG reagiert das Land auf digitale Verkaufsformen wie Smart Stores, Mikro-Märkte und andere vollautomatisierte Verkaufsstellen, die bisher in einer rechtlichen Grauzone zwischen klassischem Ladengeschäft und Warenautomat liefen. Gleichzeitig bekennt sich der Gesetzentwurf ausdrücklich zum verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutz, der seit 2007 den Rahmen für Ladenöffnungszeiten im Land vorgibt.​

Die zentrale Idee des Gesetzes ist ein Ausgleich: Auf der einen Seite wächst der Wunsch nach flexibler, wohnortnaher Versorgung – auch am Sonntag; auf der anderen Seite sollen Sonntag und bestimmte Feiertage weiterhin Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung bleiben. Vollautomatisierte Verkaufsstellen werden daher erstmals klar definiert, begrenzt und erhalten eine explizite Ausnahmeregelung für die Sonn- und Feiertagsöffnung. Dieses Blog beleuchtet die aktuelle rechtliche Lage, zentrale Gerichtsurteile, die Positionen der politischen Akteure, Handelsverbände, Arbeitnehmervertretungen sowie die Sicht der Kundinnen. Dabei werden die besonderen Herausforderungen der Sonntagsöffnung in Smart Stores praxisnah verständlich gemacht.

Was genau sind „vollautomatisierte Verkaufsstellen“?

Der Gesetzentwurf führt in § 2 LadG-E den neuen Begriff der vollautomatisierten Verkaufsstelle ein. Gemeint sind stationäre Verkaufsstellen, die:​

  • ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten (Lebens- und Genussmittel, Haushaltsbedarf, Hygieneartikel),
  • dauerhaft ohne Verkaufspersonal betrieben werden – auch ohne mithelfenden Inhaber,
  • maximal 150 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, also bewusst kleinformatig bleiben.​

Damit will das Land sicherstellen, dass es sich um echte Nahversorger mit Grundsortiment handelt, nicht um versteckte vollsortierte Supermärkte durch die Hintertür. Die Sortiments-begrenzung und die Flächenobergrenze gehören zum ausdrücklich formulierten Schutzkonzept, um zu verhindern, dass die Ausnahmeregelung für Sonn- und Feiertage ausufert.

Sonntagsöffnung: Öffnung ja, aber unter klaren Leitplanken

Der spannendste Punkt für Betreiber und Öffentlichkeit ist die Sonntagsöffnung: Vollautomatisierte Verkaufsstellen sollen an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen, obwohl sie nach geltendem Recht als Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein müssten. Die Öffnung wird aber an Bedingungen geknüpft, die das Land als verfassungsrechtlich notwendig ansieht.​

Der Entwurf erlaubt eine Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des ersten Weihnachtsfeiertags, des Oster- und Pfingstsonntags sowie des Karfreitags – an diesen besonders geschützten Tagen bleibt selbst der vollautomatisierte Store zu. Zugleich wird die Öffnung durch ein mehrstufiges Schutzkonzept flankiert: Sortimentsbegrenzung, Flächenlimit, Personalverbot am Sonntag und ein strenges Beschickungsverbot.​ Besonders relevant ist: Auch der Inhaber der Verkaufsstelle gilt ausdrücklich als Verkaufspersonal und darf deshalb weder an Sonn- und Feiertagen Waren verkaufen noch durch seine Präsenz einen „quasi bemannten“ Betrieb herstellen. Das Gesetz versucht damit, eine klare Linie zwischen vollautomatisierter Technik und klassischer Sonntagsarbeit zu ziehen

Anzeige statt Genehmigung: Wie die Öffnung administrativ funktioniert

Aus Sicht der Praxis entscheidend ist nicht nur die Frage „ob“, sondern „wie“ die Sonntagsöffnung umgesetzt wird. Nach der Überarbeitung des Entwurfs verzichtet das Land auf ein vollwertiges Genehmigungsverfahren mit Verwaltungsakt und setzt auf ein Anzeigeverfahren.​ Inhaber müssen der zuständigen Behörde, in der Regel der Gemeinde, mindestens sechs Wochen vor Aufnahme des Sonn- und Feiertagsbetriebs die geplante Nutzung anzeigen und die Verkaufsfläche mit Plänen und Berechnungen nachweisen. Die Behörde kann den Betrieb vorläufig untersagen, wenn die Anzeige fehlt, unvollständig oder verspätet ist. Änderungen an der Verkaufsfläche sind erneut anzeigepflichtig, damit die Einhaltung des 150-m²-Limits überprüfbar bleibt.​

Der Normenkontrollrat hat das Anzeigeverfahren ausdrücklich als weniger bürokratisch als individuelle Genehmigungen bewertet und angeregt, die Form möglichst digital und medienbruchfrei auszugestalten, um Aufwand bei Unternehmen und Verwaltungen zu minimieren.

Rolle der Kommunen: lokaler Spielraum bei den Öffnungszeiten

Auch wenn das Land den Rahmen vorgibt, bekommen die Kommunen eine nicht zu unterschätzende Rolle: Sie können per Rechtsverordnung die Lage und Dauer der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen einschränken, müssen aber mindestens acht zusammenhängende Stunden zulassen.​ Damit verlagert das Gesetz einen Teil der Abwägung vor Ort: Gemeinden können beispielsweise auf Lärmschutz, Parkplatzsituation oder lokale Sensibilitäten reagieren und dennoch den Grundsatz der Öffnung vollautomatisierter Verkaufsstellen respektieren. In der Begründung heißt es, dass so ein „ausreichendes Schutzniveau“ der Sonn- und Feiertage mit den Interessen an Nahversorgung und Digitalisierung verbunden werden soll.

Striktes Arbeits- und Beschickungsverbot am Sonntag

Ein besonders markantes Element des LadÖG-Entwurfs ist das strenge Verbot von Tätigkeiten durch Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in vollautomatisierten Verkaufsstellen. Dazu zählen:​

  • Beschickung mit frischer Ware,
  • Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten,
  • Wartung der Technik und IT,
  • reguläre Reinigungsarbeiten.​

Nur Maßnahmen zur Verkehrssicherung – etwa bei Gefahr durch Verunreinigung – bleiben ausdrücklich zulässig. Die Botschaft ist klar: Sonntagsruhe bedeutet nicht nur „kein Verkaufspersonal“, sondern möglichst keine planmäßige Betriebsamkeit in und um den Store. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 15.000 Euro geahndet werden, analog zum Arbeitszeitrecht.

Vergleich mit anderen Bundesländern: zwischen Hessens Liberalität und BW-Schutzkonzept

In den Unterlagen wird wiederholt auf Hessen und Bayern verwiesen, die bereits liberalere Regelungen für vollautomatisierte Verkaufsstellen eingeführt haben. Hessen hat digitale Kleinstsupermärkte an Sonn- und Feiertagen weitgehend freigegeben, was der Normenkontrollrat Baden-Württemberg als verfassungsrechtlich problematisch bewertet. Bayern erlaubt 24-Stunden-Öffnungen, überlässt aber die konkrete Begrenzung der Öffnungszeiten den Kommunen, die mindestens acht zusammenhängende Stunden einräumen müssen.​

Der baden-württembergische Entwurf orientiert sich an diesem Modell, kombiniert es aber mit strenger Sortiments- und Flächenbegrenzung sowie klarer Abgrenzung zu Automatenkiosken. Gerichte wie der VGH Kassel oder Verwaltungsgerichte in Osnabrück, Augsburg und Hamburg haben digitale Supermärkte bislang als Verkaufsstellen und damit als voll ladenschlussrechtlich gebunden eingestuft, während neuere Beschlüsse aus Münster und Lüneburg Warenautomaten davon abgrenzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht aus, weshalb der Landesgesetzgeber jetzt einen eigenen, vorsorgenden Rahmen festlegt.

Stimmen aus der Anhörung: breite Zustimmung zum Rahmen, Streit um Details

Im Anhörungsverfahren wurden 22 Verbände, Organisationen und Körperschaften beteiligt, darunter Kommunalverbände, Kirchen, Gewerkschaften, Handelsverbände und die Allianz für den freien Sonntag. Zwölf davon gaben eine Stellungnahme ab; zusätzlich gingen 33 Kommentare über das Beteiligungsportal des Landes ein.​ In einem Punkt herrscht fast Einigkeit: Dass für vollautomatisierte Verkaufsstellen überhaupt ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden muss, wird überwiegend als notwendig anerkannt. Kontrovers diskutiert werden vor allem:​

  • die maximal zulässige Verkaufsfläche (150 m² vs. Forderungen nach 400 m²),
  • die Ausgestaltung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen,
  • die Frage der Genehmigung vs. Anzeigeverfahren,
  • der Umgang mit hybriden Konzepten und Automatenkiosken.​

Kommunalverbände wie Gemeindetag, Landkreistag und Städtetag begrüßen zwar die Intention, lehnen aber die enge Flächenbegrenzung und das anfänglich geplante Genehmigungsverfahren ab und fordern mehr kommunale Gestaltungsspielräume, etwa über Satzungsrecht. Kirchen tragen den Entwurf nur „gerade noch“ mit, verlangen aber eine niedrigere Flächenbegrenzung und eine engere Definition der „Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“.​

Digitalisierung, Nahversorgung und ländlicher Raum

In der Begründung stellt die Landesregierung klar heraus, dass der Entwurf nicht nur juristische Klarstellung, sondern auch Strukturpolitik ist: Vollautomatisierte Verkaufsstellen sollen helfen, Versorgungslücken im ländlichen Raum zu schließen und so die Attraktivität kleiner Gemeinden zu stärken. Gerade dort, wo klassische Lebensmittelmärkte aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr tragfähig sind, können digitale Kleinstsupermärkte eine wohnortnahe Grundversorgung sichern.​ Der Digitaltauglichkeits-Check des Innenministeriums erwartet zudem einen „Digitalisierungsschub“ für den Einzelhandel insgesamt, weil Bezahlprozesse, Zutritt und Abrechnung durchgängig digital organisiert werden. Die Verwaltung wird aufgefordert, mittelfristig Anzeige- und Kommunikationsprozesse vollständig elektronisch zu ermöglichen.

Fazit: Ein enger, aber entscheidender Rechtsrahmen für Smart Stores 24/7

Das geplante LadÖG in Baden-Württemberg markiert einen wichtigen Schritt für die Zukunft der Nahversorgung: Vollautomatisierte Verkaufsstellen werden erstmals klar definiert, rechtssicher in das Ladenöffnungsrecht integriert und unter strengen Auflagen für Sonn- und Feiertage geöffnet. Für Betreiber bedeutet das einerseits Rechtssicherheit und Planbarkeit, andererseits klare Grenzen bei Fläche, Sortiment und Sonntagsbetrieb.​

Politisch und gesellschaftlich bleibt das Gesetz ein Balanceakt: Zwischen Digitalisierung und Tradition, zwischen wohnortnaher Versorgung und Sonn- und Feiertagsschutz, zwischen unternehmerischer Freiheit und kommunaler Steuerung. Der zweite Blogbeitrag kann hier ansetzen und die Debatte in Medien, Brandbrief der Allianz für Nahversorgung und Stellungnahmen des Städtetags vertieft darstellen – als Spiegel der Konfliktlinien rund um das neue Ladenöffnungsgesetz in Baden-Württemberg.

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